AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Keynote-Speaking und damit verbundene Leistungen

Version: 10.08.2025

1. Geltungsbereich und Parteien

Diese AGB regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen zwischen Great Vision AG, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aeussere Hintergasse 5, 8353 Elgg, Schweiz, info@ki-keynotespeaker.com, Tel. +41 52 366 12 36, (nachfolgend „Speaker“) und Auftraggebern (nachfolgend „Kunde“) über Keynotes, Vorträge, Workshops, Moderationen, Q&A-Sessions sowie Vor-/Nachbereitung und begleitende Leistungen (zusammen „Leistungen“).
Diese AGB gelten für B2B-Geschäfte. Bei Verträgen mit Konsument:innen gelten zwingende Sonderregeln (siehe Ziff. 14.3).

2. Angebot, Buchung und Vertragsabschluss

2.1 Anfragen des Kunden führen zu einer schriftlichen Offerte (Leistungsbeschreibung, Termin, Honorar, Spesen).
2.2 Vertragsschluss erfolgt durch schriftliche Annahme der Offerte (E-Mail genügt) oder durch gegenzeichnete Auftragsbestätigung/Buchungsformular. Mit Vertragsschluss werden diese AGB Vertragsbestandteil.
2.3 Angebote sind – sofern nicht anders angegeben – 14 Kalendertage verbindlich.

3. Leistungsumfang und Mitwirkungspflichten

3.1 Der konkrete Umfang ergibt sich aus der Offerte. Anpassungen bedürfen der Schriftform.
3.2 Mitwirkung des Kunden: rechtzeitige Bereitstellung von Informationen (Zielgruppe, Agenda), Technik (Bühne, Ton, Beamer/LED, Internet), Zugang für Soundcheck/Probe 60 Min. vor Start, Ansprechperson vor Ort.
3.3 Materialien: Vom Speaker bereitgestellte Unterlagen sind ausschliesslich für die Teilnehmenden der gebuchten Veranstaltung bestimmt; Weitergabe nur mit Zustimmung (siehe Ziff. 8).

4. Honorare, Spesen und Zahlung

4.1 Honorare verstehen sich in CHF zuzüglich gesetzlicher MWST (sofern steuerpflichtig), zuzüglich Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten (effektiv nach Belegen). Bahn 2. Klasse oder Economy-Flug; Hotel bis 4★, Einzelzimmer.
4.2 Zahlung: 50 % Anzahlung bei Buchung; Restzahlung innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Rechnungsstellung per PDF. Bankspesen trägt der Kunde.
4.3 Verzug: Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde 5 % Verzugszins p. a.; weitergehende Rechte bleiben vorbehalten. parlament.chNewsD

5. Terminverschiebung und Stornierung

5.1 Verschiebung (Umbuchung): Eine einmalige Verschiebung des Termins ist bis einschliesslich 31 Kalendertage vor dem Veranstaltungstag kostenfrei möglich (nach Verfügbarkeit). Ab 30 Kalendertagen vor dem Veranstaltungstag erfolgt die Verschiebung nach Absprache; bereits angefallene und nicht stornierbare Kosten (z. B. Tickets, Hotel, Drittleistungen) trägt der Kunde.

5.2 Stornierung durch den Kunden:

  • Bis einschliesslich 31 Kalendertage vor dem Veranstaltungstag: Der Kunde schuldet 50 % der vereinbarten Gage als pauschalierten Schadenersatz; bereits erhaltene Zahlungen, die darüber hinausgehen, werden zurückerstattet.
  • Ab 30 Kalendertagen vor dem Veranstaltungstag (Tag 30 bis Tag 0, inkl. Veranstaltungstag): Der Kunde schuldet 100 % der vereinbarten Gage; keine Rückerstattung.
    Zusätzlich zu vergüten sind bereits angefallene und nicht stornierbare Auslagen (z. B. Reise/Hotel/Drittleistungen). Massgeblich ist der Eingang der schriftlichen Stornierung beim Speaker (E-Mail genügt). (Pauschalierter Schadenersatz/Konventionalstrafe nach OR zulässig; richterliche Herabsetzung bei Übermässigkeit vorbehalten.) gerichte-zh.chWeblaw Entscheide

5.3 Absage durch den Speaker: Ist der Speaker aus wichtigem Grund (z. B. Krankheit, Unfall, höhere Gewalt) verhindert, wird vorrangig ein Ersatztermin vereinbart oder – nach Rücksprache – ein gleichwertiger Ersatz-Speaker gestellt. Kommt es zu keiner Ersatzleistung, werden bereits bezahlte Honorare vollständig rückerstattet; Ersatz für dem Kunden entgangenen Gewinn oder Folgekosten ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig (vgl. Ziff. 11).

5a. Ersatz-Speaker-Option (optionale, kostenpflichtige Bereitschaftsvereinbarung)

5a.1 Der Kunde kann gegen zusätzliche Pauschale eine Ersatz-Speaker-Option buchen. Diese umfasst Vorbereitung, Reservierung und Abrufbereitschaft eines vom Speaker benannten, gleichwertigen Ersatz-Speakers.
5a.2 Auslösung: Wird der Speaker aus wichtigem Grund verhindert, aktiviert der Speaker nach Rücksprache die Option; der Ersatz-Speaker erbringt die Leistung zum vereinbarten Thema/Zeitrahmen.
5a.3 Transparenz & Zustimmung: Der Speaker teilt dem Kunden Name/Profil des vorgesehenen Ersatz-Speakers spätestens 7 Tage vor dem Termin (oder sofort bei kurzfristiger Verhinderung) mit; der Kunde kann den Vorschlag aus sachlichem Grund ablehnen.
5a.4 Vergütung/Spesen: Die Bereitschaftspauschale ist unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme geschuldet, da sie die Vorbereitung und Reservierung abdeckt. Reise-/Hotelkosten des Ersatz-Speakers werden als Spesen nach Beleg gemäss Ziff. 4.1 abgerechnet.
5a.5 Rechtsnatur: Die Ersatz-Speaker-Option ist keine Versicherung im aufsichtsrechtlichen Sinn, sondern eine vertragliche Bereitschaftsvereinbarung.
5a.6 Fallback: Ist weder der Speaker noch der benannte Ersatz-Speaker verfügbar, wird vorrangig ein Ersatztermin vereinbart. Kommt keine Einigung zustande, werden bereits bezahlte Honorare inkl. Bereitschaftspauschale erstattet; nicht stornierbare Auslagen bleiben vorbehalten (vgl. Ziff. 5.1/5.2).

6. Reise, Aufenthalts- & Sicherheitsbestimmungen

Erforderliche Visa/Einladungen/Badges stellt der Kunde rechtzeitig bereit. Sicherheits-, Haus- und Compliance-Regeln sind frühzeitig mitzuteilen.

7. Höhere Gewalt / Unverschuldete Unmöglichkeit

Werden Leistungen infolge Ereignissen ausserhalb der zumutbaren Kontrolle einer Partei unmöglich oder unzumutbar erschwert (z. B. Naturereignisse, behördliche Verbote, Streiks, Epidemien, Ausfall kritischer Infrastruktur), ruht die Leistungspflicht für die Dauer der Störung. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden – soweit keine Ersatzleistung vereinbart wird – rückabgewickelt. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

8. Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte

8.1 Aufnahmen: Audio-/Video-/Fotoaufnahmen des Vortrags bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Speakers.
8.2 Nutzung: Soweit gestattet, erhält der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für interne Zwecke und eine Dauer von 12 Monaten. Jede Veröffentlichung/Streaming/Werbenutzung bedarf einer gesonderten Lizenzvereinbarung.
8.3 Referenzen: Der Speaker darf Name/Logo des Kunden als Referenz verwenden (Print/Web), sofern der Kunde nicht widerspricht. Vertrauliche Inhalte bleiben geschützt (Ziff. 9).

9. Vertraulichkeit

Beide Parteien behandeln als vertraulich bezeichnete oder nach den Umständen vertrauliche Informationen geheim und verwenden sie nur zur Vertragserfüllung.

10. Datenschutz

Verantwortlicher ist die Great Vision AG, Aeussere Hintergasse 5, 8353 Elgg, Schweiz, info@ki-keynotespeaker.com Der Speaker verarbeitet personenbezogene Daten ausschliesslich zur Vertragserfüllung und gemäss der Datenschutzerklärung (auf der Website im Footer unter „Datenschutz“ abrufbar). Auftragsverarbeitungen (z. B. E-Mail-/CRM-Dienste) werden vertraglich geregelt.

11. Haftung

11.1 Zwingendes Recht: Der Speaker haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach Gesetz; eine vorgängige Beschränkung ist insoweit unzulässig. Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt. gerichte-zh.ch
11.2 Einfache Fahrlässigkeit (Cap): Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung des Speakers auf direkte, typische und bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden beschränkt; Haftungshöchstsumme = die vereinbarte Gage. Indirekte bzw. mittelbare Schäden (insbesondere entgangener Gewinn, Produktionsausfall, Datenverlust) sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
11.3 Inhalte/Freigabe: Der Kunde stellt die sachlichen Inhalte, Daten und Rahmenbedingungen zur Verfügung und gibt die Präsentationsunterlagen vorab frei. Der Speaker haftet nicht für die Richtigkeit/Vollständigkeit von durch den Kunden gelieferten oder freigegebenen Inhalten.
11.4 Live-Statements / Keine Beratung: Spontane Aussagen (z. B. in Q&A) sind allgemeine Informationen/Meinungsäusserungen und keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung.
11.5 Hilfspersonen: Für beigezogene Hilfspersonen haftet der Speaker im gesetzlichen Rahmen von Art. 101 OR. skpe.ch

12. Compliance und Rechte Dritter

Der Kunde stellt sicher, dass am Veranstaltungsort keine Rechte Dritter verletzt werden (z. B. Musikrechte, Marken, Hausrechte) und beschafft erforderliche Genehmigungen.

13. Schlussvorbereitung & Kommunikation

Spätestens 7 Tage vor dem Termin stimmen die Parteien Agenda, Ablauf, Technik-Check und Ansprechpersonen final ab.

14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

14.1 Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Normen.
14.2 Gerichtsstand: Winterthur, Schweiz (nur B2B; für B2C gelten zwingende Gerichtsstände).
14.3 Konsumentenverträge: Bei Verträgen mit Konsument:innen gelten die zwingenden Gerichtsstände; abweichende Vorausvereinbarungen sind unwirksam.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Nebenabreden/Änderungen bedürfen der Schriftform (E-Mail genügt). (Formfreiheit nach OR; ihr dürft E-Mail als zulässige Form vereinbaren.) NewsD
15.2 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.